Verkaufs-, Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
- Für alle Lieferungen des Verkäufers an den Käufer gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Als Lieferung im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch sonstige vom Verkäufer an den Käufer erbrachte Leistungen. Widersprechende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der widersprechenden oder ergänzenden Bedingungen des Käufers vorbehaltlos Lieferungen an den Käufer erbringt. Durch die erste Lieferung an den Käufer werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch Bestandteil der zukünftigen Lieferungen des Verkäufers an den Käufer. Die Vereinbarungen über Liefermengen, Preise, Liefertermine sowie sonstige Abreden, die nicht in den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegt sind oder die von diesen abweichen, bedürfen der Schriftform.
- Für alle Verkäufe und Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte des Landhandelsunternehmens gelten für Mischfuttermittel die Bedingungen des Hamburger Futtermittel-Schlussscheines Nr. 1 a, für Dünge- sowie Pflanzenschutzmittel die jeweiligen Werksbedingungen, für Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die AGB’s für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut, bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der jeweils gültigen Fassung im Anschluss an die nachfolgenden Bedingungen.
- Abnahmedispositionen sind rechtzeitig mit dem Lieferwerk abzustimmen. Unsere Lieferverpflichtungen erstrecken sich auf die vereinbarten Monatsraten. Bei Nichtabnahme der Monatsrate – ganz oder teilweise – erlischt der hierauf gerichtete Lieferanspruch des Käufers auch dann, wenn eine Andienung nicht erfolgt ist.
- Die Versendung oder Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, für Rechnung und Gefahr des Käufers. Zu Lasten des Käufers geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware.
- Die Verkaufspreise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer ab Werk. Erhöhungen der Kosten durch gesetzliche Maßnahmen berechtigen den Verkäufer zu einer entsprechenden Veränderung des vereinbarten Preises. Hierunter sind insbesondere Veränderungen von Frachttarifen, von Abgaben, Umsatzsteuern, Zöllen u.a. zu verstehen, soweit sie nach Abschluss des Vertrages wirksam geworden sind. Zu Lasten des Käufers gehen auch die Kosten von Eis-, Hoch- und Niedrigwasserzuschlägen.
- Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz bzw. der Sitz der von uns angegebenen Bank. Sofern die Zahlung unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben ist, gilt sie als bewirkt. Die Zahlung hat – falls nicht anders vereinbart – unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basisrefinanzierungstender der Europäischen Zentralbank berechnet, jedoch mindestens 10 %.
- Der Käufer ist nicht zur Zurückhaltung der Kaufsumme berechtigt. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Annahme von Wechseln und unbestätigten Schecks ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Sofern Wechsel und Schecks entgegengenommen werden, gilt die Hergabe zahlungshalber und nicht an Zahlungs statt.
- Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der in unserem Eigentum stehenden Ware erwerben wir ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
- Der Käufer ist ermächtigt, die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen zu veräußern. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist somit berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben. Der Käufer ist aber im Falle des Verzuges verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben. Der Käufer bevollmächtigt uns, sobald er mit der Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Wir können in diesem Falle verlangen, dass der Käufer uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe von diesen Forderungen ab. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.
- Alle mit uns getätigten Kontrakte sind unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Wir sind berechtigt, vom Vertrage ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn unbefriedigende Auskünfte, eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder sonstige Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung ohne Sicherheit nach unserer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen.
- Alle sich aus diesem Vertrage ergebenden Meinungsverschiedenheiten sind durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. zu entscheiden. Bei Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist Gerichtsstand: Steinfurt.
- Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle gilt, dass die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende Bestimmung ersetzt wird.
- Wir machen darauf aufmerksam, dass das Ausblasen aus Silotankzügen nur über feste Anschlüsse gestattet ist. Für alle Schäden, welche durch mangelhafte Annahmevorrichtungen entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
HS-Kraftfutterwerk GmbH & Co. KG • Schützenstraße 3 • 48607 Ochtrup
Telefon: 02553 780 • www.hs-schraeder.de
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Telefon: 05973 2105 • www.hs-schraeder.de
Registergericht: Steinfurt HR B 4401
Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Ralf Tihen & Dipl.-Ing. Agr. Alfons Benkhoff
Registriernummer: GMP000506 • Ust.-ID-Nr.: DE124381332