HS Kraftfutter für Rinder, Schweine, Geflügel
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AGB

Auf dieser Seite finden Sie folgende Inhalte:

1. Verkaufs- und Lieferbedingungen für Mischfuttermittel
2. Allgemeine Einkaufsbedingungen für Rohwaren der Futtermittelindustrie
3. Hamburger Futtermittelschlussstein Nr. 1 a

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Mischfuttermittel

Für alle Lieferungen des Verkäufers an den Käufer gelten ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Als Lieferung im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch sonstige vom Verkäufer an den Käufer erbrachte Leistungen. Widersprechende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der widersprechenden oder ergänzenden Bedingungen des Käufers vorbehaltlos Lieferungen an den Käufer erbringt. Durch die erste Lieferung an den Käufer werden diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch Bestandteil der zukünftigen Lieferungen des Verkäufers an den Käufer. Die Vereinbarungen über Liefermengen, Preise, Liefertermine sowie sonstige Abreden, die nicht in den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen festgelegt sind oder die von diesen abweichen, bedürfen der Schriftform.

Für alle Verkäufe und Lieferungen von Mischfuttermitteln gelten die Bedingungen des Hamburger Futtermitttel-Schlussscheines Nr. 1 a in der jeweils gültigen Fassung im Anschluss an die nachfolgenden Bedingungen:

  1. Abnahmedispositionen sind rechtzeitig mit dem Lieferwerk abzustimmen.
  2. Unsere Lieferverpflichtung erstreckt sich auf die vereinbarten Monatsraten. Bei Nichtabnahme der Monatsrate – ganz oder teilweise – erlischt der hierauf gerichtete Lieferanspruch des Käufers auch dann, wenn eine Andienung nicht erfolgt ist. Die Versendung oder Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, für Rechnung und Gefahr des Käufers. Zu Lasten des Käufers geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware.
  3. Die Verkaufspreise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer ab Werk. Erhöhungen der Kosten durch gesetzliche Maßnahmen berechtigen den Verkäufer zu einer entsprechenden Veränderung des vereinbarten Preises. Hierunter sind insbesondere Veränderungen von Frachttarifen, von Abgaben, Umsatzsteuern, Zöllen u. a. zu verstehen, soweit sie nach Abschluss des Vertrages wirksam geworden sind.
  4. Zu Lasten des Käufers gehen auch die Kosten von Eis-, Hoch- und Niedrigwasserzuschlägen.
  5. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz bzw. der Sitz der von uns angegebenen Bank. Sofern die Zahlung unserem Konto gutgeschrieben ist, gilt sie als bewirkt. Die Zahlung hat – falls nicht anders vereinbart – unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basisrefinanzierungstender der Europäischen Zentralbank berechnet, jedoch mindestens 10 %! Der Käufer ist nicht zur Zurückhaltung der Kaufsumme berechtigt. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Annahme von Wechseln und unbestätigten Schecks ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Sofern Wechsel und Schecks entgegengenommen werden, gilt die Hergabe zahlungshalber und nicht an Zahlung statt.
  6. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der in unserem Eigentum stehenden Ware erwerben wir ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Der Käufer ist ermächtigt, die in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen zu veräußern.
  7. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber im Falle des Verzuges verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum etc. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie wir ihm keine andere Weisung geben. Der Käufer bevollmächtigt uns, sobald er mit der Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Wir können in diesem Falle verlangen, dass der Käufer uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch einen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
  8. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, werden wir voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.
  9. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  10. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschnitten zu übersenden. Nehmen wir auf Grund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
  11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an uns in Höhe von diesen Forderungen ab.
  12. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-Verbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.
  13. Alle mit uns getätigten Kontrakte sind unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Käufers abgeschlossen. Wir sind berechtigt, vom Vertrage ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn unbefriedigende Auskünfte, eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder sonstige Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung ohne Sicherheit nach unserer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen.
  14. Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Meinungsverschiedenheiten sind durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e. V. zu entscheiden. Bei Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist Gerichtstand: Steinfurt.
  15. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle gilt, dass die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommende Bestimmung ersetzt wird.
  16. Wir machen darauf aufmerksam, dass das Ausblasen aus Silotankzügen nur über feste Anschlüsse gestattet ist. Für alle Schäden, welche durch mangelhafte Annahmevorrichtungen entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Rohwaren der Futtermittelindustrie

1. Allgemeines
Für alle von uns geschlossenen Kaufverträge über Futtermittel sind ausschließlich diese Einkaufsbedingungen maßgeblich. Der Verkäufer erkennt sie für den vorliegenden und alle zukünftigen Kaufverträge als verbindlich an. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an.

2. Verhältnis zu Formularkontrakten
Diese Einkaufsbedingungen gelten vorrangig gegenüber einem etwaig vereinbarten Formularkontrakt.

3. Lieferung / Abnahme / Rechte bei Nichterfüllung
(1) Es gilt die vereinbarte Liefer-/Abnahmezeit. Kommt der Verkäufer seinen Vertragspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist von in der Regel fünf Geschäftstagen – sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist – vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.

(2) Beansprucht der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung zu berechnen und die Preisdifferenz sowie die Kosten der Preisfeststellung vom Verkäufer zu verlangen. Für die Durchführung der Preisfeststellungen gilt Anhang I B der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EB) entsprechend. Mit der Preisfeststellung ist ein an einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassener Makler zu beauftragen. Stichtag für die Preisfeststellung ist der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Bedarf es keiner Nachfristsetzung, wie etwa in Fällen des Fixgeschäfts oder bei ausdrücklicher Erfüllungsverweigerung des Verkäufers, ist Stichtag für die Preisfeststellung der Geschäftstag, der auf den Eintritt des für die Nichterfüllung maßgeblichen Ereignisses, etwa der Nichterfüllungserklärung, folgt.

(3) Statt Schadenersatz statt der Leistung zu beanspruchen kann der Käufer für Rechnung des Verkäufers einen Deckungskauf durch einen an einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassenen Makler vornehmen lassen. Der Deckungskauf ist binnen drei Geschäftstagen nach Ablauf der Nachfrist bzw. Feststehen der Nichterfüllung durchzuführen. Hierfür gelten die Bestimmungen in Anhang I A der EB entsprechend.

(4) Die Rechte bei Nichterfüllung gemäß Absatz (1) bis (3) stehen auch dem Verkäufer entsprechend zu. Beansprucht der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung gemäß Absatz (2) zu berechnen. Statt Schadenersatz statt der Leistung kann der Verkäufer auch einen Selbsthilfeverkauf durch einen bei einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassenen Makler vornehmen lassen. Hierfür gilt wiederum Anhang I A der EB entsprechend.

(5) Im Falle einer Behinderung der Lieferung durch vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse wie Ausfuhr- oder Einfuhrverbote oder vergleichbare behördliche Maßnahmen, Blockaden, Epidemien oder kriegerische Auseinandersetzungen (Force Majeure) ist der Verkäufer berechtigt, den Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer hat dem Käufer die Gründe für die Behinderung der Lieferung unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Käufers unverzüglich nachzuweisen. Sollte der kontraktliche Lieferzeitraum um mehr als 30 Kalendertage verlängert werden müssen, so ist jede Vertragspartei berechtigt, innerhalb der ersten drei Geschäftstage nach Ablauf der 30-Tage-Frist ohne gegenseitige Vergütung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt keine Vertragspartei eine derartige Erklärung ab, so verlängert sich die Lieferfrist um weitere 30 Kalendertage. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.

(6) Keine Force Majeure-Fälle im Sinne der Ziffer (5) sind: Behördlich angeordnete Maßnahmen oder Verwendungsbeschränkungen von Futtermitteln aufgrund fehlender oder eingeschränkter Verkehrsfähigkeit der Ware sowie Produktionsstörungen, Maschinenbruch, Havarien und sonstige Störungen, die sich im organisatorischen und geschäftlichen Verantwortungsbereich des Verkäufers ereignen.

4. Beschaffenheit / Qualität / Probenahmen
(1) Die gelieferte Ware muss – vorbehaltlich weitergehender Vereinbarungen – handelsüblich und gesund sein und sämtlichen gesetzlichen, insbesondere futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Behördliche Feststellungen zur fehlenden Verkehrsfähigkeit der Ware sind für die Vertragsparteien bindend.

(2) Die Probenahme obliegt dem Käufer. Sie erfolgt am Erfüllungsort der Liefer- oder Abnahmeverpflichtung und wird entsprechend § 34 der Bestimmungen in den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (EB) sowie und den in Anhang II abgedruckten Probenahmebestimmungen durchgeführt. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Probenahme erkennt der Verkäufer als ordnungsgemäß an.

(3) Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit sind zusätzliche Proben zu ziehen. Für die Probenahmen gilt Anhang II der EB. Diese Proben können zur Feststellung von unerwünschten/verbotenen Stoffen sowie Kontaminanten und hieraus resultierenden Ansprüchen im Sinne von § 32 der Einheitsbedingungen herangezogen werden. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug hat die Entnahme dieser Proben nach Ziffern I bis IV des Anhangs II der Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels zu erfolgen. Als Rückstellmuster soll dann mindestens eine Probe von etwa 500 g in einem feuchtigkeitsundurchlässigen und weitgehend luftdicht verschließbaren Behältnis (z.B. Deba-Safe-Beutel) verwahrt werden, das die Nämlichkeit der Probe und deren unveränderte Zusammensetzung gewährleistet.

5. Unerwünschte Stoffe / Gehalte / Beanstandung
(1) Die 1. Analyse wird vom Käufer innerhalb von 5 Geschäftstagen nach der Probenahme bei einem akkreditieren Analyseinstitut in Auftrag gegeben. Der Käufer zeigt dem Verkäufer eine Beanstandung der Ware unverzüglich nach Erhalt des Attestes über die 1. Analyse fernschriftlich an.

(2) Jede Partei hat das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt des 1. Analyseattestes die Vornahme einer Nachanalyse durch ein anderes akkreditiertes Analyseinstitut zu verlangen. Jede Partei hat ferner das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Vorliegen des 2. Analyseattestes eine 3. Analyse zu verlangen, die bei einem dritten akkreditierten Analyseinstitut durchzuführen ist Das Mittel derjenigen Analysen, die sich am meisten nähern, ist – vorbehaltlich § 4 Absatz (1) Satz 2 – für die Parteien verbindlich.

(3) Erweist sich die Ware nach dem Ergebnis der Analyse(n) gemäß Absatz (1) und (2) oder nach dem Ergebnis behördlich veranlasster Analysen als mangelhaft, trägt der Verkäufer die Kosten sämtlicher Analysen. Erweist sich die Ware als mangelfrei, trägt der Käufer die Analysekosten.

6. Mängelgewährleistung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die in den folgenden Absätzen geregelten Gewährleistungsrechte zu, wobei die Absätze (1) bis (4) die allgemeinen Folgen von Gehalts- und anderen Beschaffenheitsabweichungen regeln, während Absatz (5) für den speziellen Fall der Feststellung unerwünschter/verbotener Stoffe in der Ware gilt.

(1) Weicht die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit und Qualität ab, aber übersteigt der Minderwert 5 % des Vertragspreises nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer eine Minderwertvergütung zu verlangen. Die Feststellung des Minderwertes der Ware erfolgt durch einen neutralen Handelsmakler, den die Parteien einvernehmlich bestimmen. Können sich die Parteien nicht binnen zweier Geschäftstage auf einen neutralen Handelsmakler einigen, kann dessen Bestimmung auf Ersuchen des Käufers durch die dem Lagerort der Ware nächstgelegene deutsche Getreide- oder Produktenbörse erfolgen. Die Kosten der Minderwertfeststellung trägt der Verkäufer.

(2) Übersteigt der festgestellte Minderwert 5 % des Vertragspreises, ist der Käufer berechtigt, statt einer Minderwertvergütung die Rücknahme der gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen.

(3) Neben dem Recht auf Rückgabe der Ware kann einmalig eine Ersatzlieferung kontraktgemäßer Ware verlangt werden. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, für die zurückzunehmende Ware einmal eine Ersatzlieferung vorzunehmen, es sei denn, die Annahme einer Ersatzlieferung ist dem Käufer unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar. Macht der Käufer oder Verkäufer von dem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, hat der Käufer dem Verkäufer die beanstandete Ware zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat die Ersatzlieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 5 Geschäftstagen ab der vom Käufer angezeigten Bereitstellung der zurückzunehmenden Ware zu bewirken.

(4) Wird die Ersatzlieferung nicht fristgerecht gemäß Absatz (3) bewirkt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziff. 3 Absatz (2) zu verlangen. Als Stichtag gilt der letzte Geschäftstag der 5-Tages-Frist.

(5) Bei Ansprüchen des Käufers wegen unerwünschter/verbotener Stoffe sowie Kontaminanten gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatz verpflichtet, hat er dem Käufer insbesondere auch solche Schäden zu ersetzen, die diesem infolge eines gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlicherseits angeordneten Rückrufs der mangelhaften Ware oder eines damit hergestellten Erzeugnisses (Futtermittels) entstehen.

(6) Die Rechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Ware.

7. Zahlungsabwicklung
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt gegen Rechnung und Vorlage des entsprechenden Liefernachweises. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang zu.

8. Anzuwendendes Recht/ Gerichtsbarkeit
Der abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht und EU-Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Alle Streitigkeiten, die aus dem abgeschlossenen Geschäft sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden nach Wahl des Käufers durch ein bei einer deutschen Warenbörse eingerichteten Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht am Sitz des Käufers entschieden. Begehrt der Käufer eine Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren dessen Schiedsgerichtsordnung maßgebend. Für den Fall, dass der Verkäufer beabsichtigt, Klage gegen den Käufer zu erheben, verpflichtet sich der Käufer, auf Aufforderung des Verkäufers sein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklärt sich der Käufer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht gemäß Satz 2 auf den Verkäufer über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und dem Käufer schriftlich mitzuteilen.

Hamburger Futtermittelschlussstein Nr. 1 a

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